Expertentipp von Mag. Harald Zapfel, Steuerberater
Energiekostenpauschale (Energiekostenzuschuss II) ist bei der FFG rückwirkend für 2022 beantragbar und beträgt zwischen 110,- und 2.475,- Euro, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz.
Die ersten Anträge können ab Mitte Mai gestellt werden, ab 17.04. kann ein Selbstcheck durchgeführt werden.
Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Benötigt wird eine Handysignatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss eine entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen. Falls noch nicht vorhanden, sollte dies bereits jetzt vorbereitet und eingerichtet werden.
Laden von Elektroautos – technische Mindestanforderungen:
Die Sachbezugswerteverordnung verlangt in § 4c Abs 1 Z 2 lit b, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z. B. durch eine Wallbox). Ein geeichter Zähler mit Angaben zum KM-Stand zum Zwecke der Transparenz für den Arbeitgeber sowie für Behörden) wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.
Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung für 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an Sportler oder Schieds-/Wettkampfrichter oder Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) leisten, werden ab 2023 von 60 Euro auf 120 Euro täglich und von 540 Euro auf 720 Euro monatlich erhöht. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mit amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Diese Entschädigungen sind in der genannten Höhe abgabenfrei, sofern die Tätigkeiten nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bilden.
Bei Fragen unterstützen wir Sie natürlich sehr gerne …
